Die Informationen auf dieser Seite sind für Kunden aus Deutschland,
in Österreich und der Schweiz gelten andere gesetzliche Bestimmungen!
Den Rest erledigen wir! Das bedeutet, wir erstellen ein Angebot und senden dieses
zur zuständigen Stelle Ihrer Krankenkasse.
Die Fristen zur Bearbeitung bei der Kasse sind im SGB IX §14 Abs. 2 geregelt.
Danach muss die Kasse nach drei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung
getroffen haben.
Bei der Versorgung mit hilfsmitteln besteht ebenfalls die
Zuzahlung von 10%, maximal 10 EURO wenn Sie nicht zuzahlungsbefreit sind.
Das bedeutet, dass Sie bei einem Lesesystem 10 EURO zuzahlen müssen.
Sollten Sie ein höherwertiges Modell oder Zusatzkomponenten, wie weitere
Sprachausgaben, Drucker oder andere Monitore haben wollen, müssen Sie
ebenfalls eine Zuzahlung leisten. Hierfür erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag
und könne verschiedene Varianten mit Ihnen diskutieren. Über alle
anfallenden Zusatzkosten werden Sie von uns im Voraus schriftlich informiert.
Eine nachträgliche Erhebung von Kosten findet bei uns nicht statt.
An den Gerichten gab es im laufe der jahre immer wieder Urteile auf die
man sich bei einer Ablehnung im Widerspruch oder später bei einer Klage berufen kann.
Diese Veröffentlichung hier ist
Rechtsauskunft oder Belehrung, sondern
soll nur als Hilfestelloung bei der Argumentation dienen.
Hier darf ich meine private und angeblich freie Meinung weder äußern noch
auf meine private Seite verweisen - dies ist die Meinung des Landgerichts
Dresden, welches auch §191a GVG und somit das Grundgesetz der BRD mißachtet.
Fragen?
Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie an:
0351 / 40457-0
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letzte Änderung: 25. April 2012
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