Krankenkassen Information

Achtung: Die Informationen auf dieser Seite sind für Kunden aus Deutschland, in Österreich und der Schweiz gelten andere gesetzliche Bestimmungen!

Inhalt



Welche Produkte können von den ges. Krankenkassen übernommen werden?



Wann werden diese Produkte von den ges. Krankenkassen übernommen?

Diese Produkte werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wenn:

Wie können Sie ein solches Gerät erhalten? / Wie erfolgt die Beantragung?

Ganz einfach:
  1. Sie gehen zu Ihrem Augenarzt und lassen sich dort ein Rezept ausstellen.
  2. Dieses Rezept senden Sie zu uns.
Den Rest erledigen wir! Das bedeutet, wir erstellen ein Angebot und senden dieses zur zuständigen Stelle Ihrer Krankenkasse.
Die Fristen zur Bearbeitung bei der Kasse sind im SGB IX §14 Abs. 2 geregelt. Danach muss die Kasse nach drei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung getroffen haben.

Müssen Sie selber etwas hinzu bezahlen?

Ja. Bei der Versorgung mit hilfsmitteln besteht ebenfalls die Zuzahlung von 10%, maximal 10 EURO wenn Sie nicht zuzahlungsbefreit sind. Das bedeutet, dass Sie bei einem Lesesystem 10 EURO zuzahlen müssen.
Sollten Sie ein höherwertiges Modell oder Zusatzkomponenten, wie weitere Sprachausgaben, Drucker oder andere Monitore haben wollen, müssen Sie ebenfalls eine Zuzahlung leisten. Hierfür erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag und könne verschiedene Varianten mit Ihnen diskutieren. Über alle anfallenden Zusatzkosten werden Sie von uns im Voraus schriftlich informiert. Eine nachträgliche Erhebung von Kosten findet bei uns nicht statt.

Grundsatzurteile

An den Gerichten gab es im laufe der jahre immer wieder Urteile auf die man sich bei einer Ablehnung im Widerspruch oder später bei einer Klage berufen kann. Diese Veröffentlichung hier ist keine Rechtsauskunft oder Belehrung, sondern soll nur als Hilfestelloung bei der Argumentation dienen.

Ein paar Tipps

Hier darf ich meine private und angeblich freie Meinung weder äußern noch auf meine private Seite verweisen - dies ist die Meinung des Landgerichts Dresden, welches auch §191a GVG und somit das Grundgesetz der BRD mißachtet.
Ulf Beckmann


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